Bestandspflegevergütung nach Beendigung der Courtagezusage

Rechtstipp Versicherungsmaklerrecht

LG Lüneburg, Hinweisbeschluss vom 22.09.2008 – 7 O 72/08

Courtagezusagen von Krankenversicherern sehen in der Praxis regelmäßig vor, dass die während der Laufzeit der Courtagezusage geschuldete Bestandspflegevergütung für den vom Versicherungsmakler aufgebauten Bestand auch nach Beendigung der Courtagezusage weiter gezahlt wird. Dies gilt jedenfalls so lange, wie

  • die einzelnen Versicherungsverträge nicht ihrerseits beendet sind und
  • kraft Maklerauftrages des Kunden von dem betreffenden Makler auch nach Ende der Courtagevereinbarung betreut werden.

Allenfalls setzt die Weiterzahlung nach den in der Praxis üblichen Courtagezusagen eine bestimmte Mindestgröße des Bestandes oder eine bestimmte monatliche bzw. jährliche Mindesthöhe der Bestandspflegevergütung voraus.

Ein Krankenversicherer hat in seiner Courtagezusage jedoch zusätzlich geregelt, dass der Anspruch auf Bestandspflegevergütung nur „besteht, solange der Makler die Bestandspflege mit Zustimmung der [Name des Versicherers] tatsächlich durchführt.“

Mit der Kündigung der Courtagezusage widerrief dieser Versicherer in einem konkreten Fall gleichzeitig den angeblichen Bestandspflegeauftrag gegenüber der Maklerin. Er weigerte sich unter Verweis auf obige Vertragspassage, die für den Zeitraum nach Beendigung der Courtagezusage geschuldete Bestandspflegevergütung abzurechnen und auszuzahlen. Dagegen klagte die Maklerin vor dem Landgericht Lüneburg und verlangte die Abrechnung und Auszahlung der Bestandspflegevergütung auch für künftige Zeiträume. Zur Begründung verwies die Maklerin insbesondere darauf, dass das Konstrukt eines angeblichen „Bestandspflegeauftrages“ durch den beklagten Versicherers gegen das gesetzliche Leitbild der Rechtsverhältnisse eines Versicherungsmaklers verstoße, zudem intransparent und damit insgesamt unwirksam sei.

Vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung wies das angerufene Landgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 22.09.2008 auf Folgendes hin:

„Die Problematik des Falles liegt darin, dass einerseits der Beklagte gegenüber der Klägerin den Maklervertrag gekündigt hat, andererseits Versicherungsnehmer des Beklagten über den Maklervertrag bei der Klägerin als Kunde verbleiben. Dies hat zur Folge, dass für den Fall, dass man eine Bestandspflegevergütung für die Klägerin ablehnen würde, die Klägerin ihren Kunden, den Versicherungsnehmern des Beklagten, dennoch aus dem bestehenden Maklervertrag zur Betreuung verpflichtet bliebe. Diese Schwierigkeiten sind begründet in dem auch vom Landgericht Hamburg in der zwischen den Parteien diskutierten Entscheidung vom 5. September 2005 dargestellten ‚Doppelrechtsverhältnis’. Die Argumentation des Landgerichts Hamburg ist insoweit in sich schlüssig, wenn auch dem Beklagten konzediert werden muss, dass sie nicht zwingend ist. Für die Argumentation in dem oben genannten Urteil spricht jedoch, dass der Versicherer, der dem Handelsmakler einmal einen Bestand zur Pflege überlassen hat bzw. Versicherungsverträge angenommen hatte, die von dem Makler vermittelt wurden, nicht einseitig dem Makler zwar die Betreuung überlassen können soll, auf der anderen Seite jedoch von der Bestandspflegevergütung befreit sein soll. Dies jedenfalls muss für den Fall der ordentlichen Kündigung des Maklervertrages gelten. Hieran muss sich dann auch die Zustimmung des Beklagten zur Betreuung durch die Klägerin messen lassen.“

Der beklagte Versicherer erkannte daraufhin die geltend gemachten Klageansprüche der Maklerin noch vor der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang an.