Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Vertretervertrages

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht, Wettbewerbsverbot und Konkurrenzverbot

Ist kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann ein Handels- oder Versicherungsvertreter selbstverständlich auch mit den Kunden in Kontakt treten, die in einer Geschäftsbeziehung zu dem zuvor von ihm vertretenen Unternehmen stehen.

Es stellt sich aber die Frage, ob und in wieweit die Kundendaten, die ihm aus seinem einem vorherigen Vertragsverhältnis bekannt sind, bei seiner Tätigkeit für ein neues Unternehmen verwendet werden dürfen.

Kundenstamm gehört nicht dem Vertreter
Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die weit verbreitete Annahme, der Kunde „gehöre“ dem Handels- bzw. Versicherungsvertreter. Deshalb sei der Vertreter schon aus diesem Grunde berechtigt, die ihm aus einem vorherigen Vertragsverhältnis bekannten Daten weiter für seine Tätigkeit zu verwerten. Tatsächlich besteht die Geschäftsbeziehung des Kunden zum Unternehmer. Der Vertreter ist lediglich damit betraut, diese Geschäftsverbindungen zu bearbeiten.

Bei der Verwertung von Kundendaten ist Vorsicht geboten!
Vor diesem Hintergrund ist eine – zumal uneingeschränkte – Verwertung von Kundendaten (z.B. Kundenlisten oder Bestandsdaten), die dem Vertreter aus seiner vorherigen Tätigkeit bekannt sind, nicht zulässig. Grundsätzlich handelt es sich bei solchen Daten um vom Gesetz geschützte Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmens.

Ohne dass das Unternehmen dies ausdrücklich genehmigt, ist es dem Vertreter nach Vertragsende untersagt, diese als Betriebsgeheimnisse geschützten Daten zu verwerten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für solche Kundendaten, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind.

Ignoriert der Vertreter dieses Verbot und gelingt es seinem ehemaligen Prinzipalen dies nachzuweisen, drohen dem Vertreter erhebliche rechtliche Konsequenzen, z.B. in Form von einstweiligen Verfügungen, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüchen. Diese lassen sich dabei nicht nur auf einen Verstoß gegen die handels- und versicherungsvertreterrechtliche Vorschrift des § 90 HGB stützen. Ebenso kann eine unzulässige Verwertung von Kundendaten gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Zulässige Verwertung von Kundendaten 
Ein Handels- oder Versicherungsvertreter darf Kundendaten aus einer früheren Tätigkeit nach ganz überwiegender Auffassung jedoch dann verwerten, soweit diese allein aus seinem Gedächtnis stammen.

Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die dort enthaltenen Kunden ohne weiteres Kraft ihrer Branche dem allgemein zugänglichen potentiellen Abnehmerkreis zuzurechnen sind. Hieran fehlt es bei Endverbrauchern, so etwa bei Käufern von Weinen.

Tipp: Tritt ein Vertreter mit einem Kunden des früheren Prinzipals in Kontakt, ist es empfehlenswert, so genau wie möglich zu dokumentieren, dass bei Werbung dieses Kunden nicht in unzulässigerweise aus der früheren Tätigkeit bekannte Daten verwendet wurden. So empfiehlt es sich, Vermerke über die mit dem Kunden geführten Gespräche anzufertigen. Auf diese Weise kann – auch unter Einbeziehung des Kunden als Zeugen – im Streitfall dargelegt werden, dass dem Vertreter die Daten des Kunden allein von diesem mitgeteilt worden sind.

Insbesondere Versicherungsvertreter sollten darauf achten, dass sie im Streitfall nachweisen können, dass sie die bei der Beratung des Kunden verwendeten Bestandsdaten von diesem erst nach der Beendigung des Vertretungsvertrages mitgeteilt bekommen haben.