Einbehalt der Provision von Inkassobeträgen

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht

Angesichts der schlechten Zahlungsmoral vieler Kunden gewinnt das Inkasso durch den Handelsvertreter an Bedeutung: Durch seine Nähe zum Kunden ist der Handelsvertreter manchmal am ehesten in der Lage, eine zügige Zahlung zu bewirken. Aber Zahlungsschwierigkeiten gibt es nicht nur bei Kunden. Auch manche Unternehmen zahlen die Provision nicht immer regelmäßig bei Fälligkeit. Für Handelsvertreter, die das Inkasso für das Unternehmen durchführen, stellt sich dann die Frage, ob sie die ihnen zustehende Provision einfach von den vereinnahmten Kundengeldern einbehalten können.

Dies wird von der Rechtsprechung zumindest für die Fälle verneint, in denen der Provisionsanspruch nicht unbestritten ist (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 20.02.1998, Aktenzeichen 35 U 50/97 sowie Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.02.2000, Aktenzeichen 16 U 107/99). Lediglich der Anspruch auf Inkassoprovision gem. § 87 Abs. 4 HGB darf ohne weiteres einbehalten bzw. verrechnet werden. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht hat das OLG Köln zwar in einer Entscheidung vom 14.05.1969 bejaht – danach durfte der Vertreter eines Versicherungsunternehmens etwaige Ansprüche auf Provision und Ausgleich gemäß § 89 b HGB dem Anspruch des Unternehmens auf Herausgabe der Kundengelder entgegenhalten (Aktenzeichen 2 U 1/69). Angesichts der aktuelleren Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf sollte ein Handelsvertreter aber vereinnahmte Kundengelder nicht ohne Einverständnis des Unternehmens mit seinen Provisionsansprüchen für vermittelte Geschäfte verrechnen. Andernfalls kann dies den Unternehmer unter Umständen zur fristlosen Kündigung berechtigen und zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führen.

Fazit: Nur soweit der Handelsvertreter unstreitig Provisionsansprüche hat bzw. wenn das Unternehmen zugestimmt hat, darf der Handelsvertreter die Provision von vereinnahmten Kundengeldern einbehalten. Der Handelsvertreter ist allerdings beweispflichtig dafür, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Im Zweifel sollte sich der Handelsvertreter daher um das schriftliche Einverständnis des Unternehmens dazu bemühen, über seine Provisionen selber abzurechnen und diese von den vereinnahmten Kundengeldern einzubehalten.