Handelsvertreter GmbH – Vor- und Nachteile, Tipps und Risiken

Rechtstipp Handelsvertreterrecht

Häufig stellen sich Handelsvertreter (HV) die Frage, ob sie unter steuerlichen Aspekten ihre Agentur nicht mehr als Einzelfirma, sondern lieber als GmbH betreiben sollen.

Dies gilt umso mehr, da die Tarifbegünstigung für den Ausgleichsanspruch bei Einzelpersonen seit 01.01.1999 erheblich an Attraktivität verloren hat. Die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile müssen ausführlich und auch unter Entwicklung der künftigen Unternehmens- und Gewinnperspektiven mit dem Steuerberater erörtert werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass sich unter diesen Gesichtspunkten eine HV-GmbH lohnen könnte, darf man damit nicht stehen bleiben. Insbesondere muss man die Risiken der HV-GmbH auch unter außendienstrechtlichen Aspekten sorgfältig betrachten:

Häufig wird die HV-GmbH gegründet und dem Unternehmer mit der Mitteilung vorgestellt, man habe „umfirmiert“.
Selbst wenn der Unternehmer dies schluckt, bleibt Unsicherheit

  • ob die Handelsvertreter GmbH in den bestehenden Handelsvertretervertrag eingetreten ist,
  • was mit den bisherigen ausgleichsrechtlichen Anwartschaften passiert,
  • welche Regelungen bei Alter und Krankheit des Gesellschaftergeschäftsführers gelten,
  • welche Rechte dem Unternehmer im Hinblick auf die Veränderung zustehen.

Stimmt der Unternehmer der HV-GmbH ausdrücklich zu, oder erklärt er durch unzweideutige Handlungen zumindest schlüssig, dass er das Handelsvertretervertragsverhältnis fortsetzen will, ist die Zusammenarbeit gesichert.

Der Unternehmer ist jedoch zur Zustimmung nicht verpflichtet. Nur bei einer Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmers des Handelsvertreters nach dem Umwandlungsgesetz in eine GmbH bedarf es keiner Zustimmung.

Tipp: Treffen Sie eine klarstellende Vereinbarung, dass der Handelsvertretervertrag mit der HV-GmbH fortgesetzt wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt der zustimmungsbedürftige Eintritt der Handelsvertreter GmbH formaljuristisch gleichzeitig eine Vertragsbeendigung dar, da die Zusammenarbeit mit dem ausscheidenden einzelkaufmännischen Handelsvertreter endet.

Tipp: Gibt es eine ausdrückliche Regelung, mit der die Ausgleichsrechte, die der Einzelkaufmann erworben hat, auf die GmbH übertragen werden?
Falls nein, vorsorglich eine Ausgleichsanmeldung des ausscheidenden einzelkaufmännischen Handelsvertreters. Die Anmeldefrist beträgt 1 Jahr.

Achtung: Nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB kann der einzelkaufmännische Handelsvertreter ausgleichserhaltend aus Alters- oder Krankheitsgründen kündigen. Eine GmbH kann nicht alt oder krank werden. Nach herrschender Meinung lässt sich deshalb dieser Privilegierungstatbestand nur auf natürliche Personen, nicht auf eine GmbH anwenden. Kündigt die GmbH also aus diesen Gründen, ist der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. Gleiches gilt nach herrschender Meinung für den Fall, dass der Geschäftsführer oder Gesellschafter stirbt. Nur beim Einzelkaufmann führt der Tod zur ausgleichserhaltenden Vertragsbeendigung.

Tipp: Regelungen, die eine ausgleichserhaltende Vertragsbeendigung durch die GmbH wegen Alter, Krankheit oder Tod bestimmter Personen erlauben. Eine solche Regelung kann mit einer Vereinbarung verknüpft werden, dass Veränderungen in der Person des Geschäftsführers oder bestimmender Gesellschafter der Zustimmung des Unternehmers bedürfen. Auf diese Art und Weise werden die Bedenken der Unternehmerseite ausgeräumt, die ansonsten befürchten muss, dass ihr über den Umweg der Handelsvertreter-GmbH ein x-beliebiger Absatzmittler vor die Nase gesetzt wird.

Tipp: Binden Sie grundsätzlich das vertretene Unternehmen frühzeitig ein, um so Vorbehalte abzubauen. Keine „Einfach-so-GmbH-Gründungen“ nur unter steuerlichen Gesichtspunkten ohne vorherige handelsrechtliche Beratung zu den notwendigen detaillierten Ergänzungsvereinbarungen zum Handelsvertretervertrag vornehmen.