Gemäß § 86 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Interessen des vertretenen Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung, nicht in Konkurrenz zu seinem Unternehmer zu treten.

Merke: Das Wettbewerbsverbot folgt auch ohne besondere Vereinbarung im Handelsvertretervertrag zwingend aus der gesetzlichen Interessenwahrungspflicht. Zulässig ist allerdings eine Konkretisierung des Wettbewerbsverbotes dergestalt, dass die Parteien es ausweiten oder einschränken können. Ausweiten hieße zum Beispiel, auch den Vertrieb gleichartiger oder dem gleichen Zweck dienender Erzeugnisse als unzulässigen Wettbewerb zu vereinbaren. Eine Einschränkung wäre es beispielsweise, die Überschneidung in Randbereichen des angebotenen Produktprogramms noch nicht als Wettbewerb zu definieren.

Haben die Parteien keine Vereinbarung darüber getroffen, was sie unter Wettbewerb verstehen, tritt häufig das Problem auf, was denn im Einzelfall unerlaubte Konkurrenz ist. Die Praxis zeigt, dass nicht einmal Sachverständige diese Frage mit letzter Gewissheit beantworten können.

Sicher stehen ein Trabant und ein BMW in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander, nur weil es sich bei beiden um Kraftfahrzeuge handelt. Keinesfalls hundertprozentig lässt sich aber sagen, ob gleichartige Bekleidungsstücke wie zum Beispiel. T-Shirts, Jacken oder lange Hosen nur deshalb, weil sie etwa für den so genannten Outdoor- Bereich gedacht sind, mit T-Shirts, Jacken oder langen Hosen, die allgemein für den Freizeit-Bereich vorgesehen sind, nicht konkurrieren. Im Einzelfall lässt sich oftmals keine klare Trennlinie ziehen.

So werden heute beispielsweise Sportschuhe, die eigentlich zum Laufen gedacht sind, von Jugendlichen häufig als Straßenschuhe verwandt. Je nach Modetrend werden beispielsweise Hosen, die ursprünglich für das Bergwandern konzipiert waren, auch als Freizeitkleidung genutzt. Allein ein Preisunterschied schließt ein Konkurrenzverhältnis zumindest so lange nicht aus, wie die Produkte nach Qualität und Preis nicht derart verschieden sind, dass sie ganz verschiedene Kundenkreise ansprechen.

Tipp: Es empfiehlt sich daher, dass die Parteien eines Handelsvertretervertragsverhältnisses im Vertrag so exakt wie möglich regeln, was genau sie unter Wettbewerb verstehen. Dem Handelsvertreter ist in jedem Fall dringend anzuraten, vor Übernahme einer weiteren Vertretung ausnahmslos alle anderen von ihm vertretenen Unternehmen zu informieren – und zwar mit genauen Angaben über das Produktprogramm – und sich eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung erteilen zu lassen.

Merke: Holt der Handelsvertreter vor der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung nicht die Zustimmung der bereits von ihm vertretenen Unternehmen ein, verstößt er gegen das Wettbewerbsverbot und eröffnet dem Unternehmer das Recht, fristlos und ausgleichsvernichtend zu kündigen. Vorsorglich sollte sich der Handelsvertreter schon dann um eine rechtzeitige Einwilligung des Unternehmers kümmern, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die neue Vertretung das Konkurrenzverbot betreffen könnte.

Die Information vor Übernahme einer weiteren Vertretung empfiehlt sich im Übrigen auch deshalb, weil der Vertreter sich dadurch vor unliebsamen Überraschungen schützen kann. Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass Unternehmen aufgrund der bereits bestehenden Anzahl von Vertretungen die Hinzunahme einer weiteren Vertretung, auch wenn es sich um keine Konkurrenz handelt, nicht mehr akzeptieren wollen, weil sie dadurch ihre Interessen gefährdet sehen. Eine zu große Anzahl von Vertretungen hindert einen Vertreter, sich für das einzelne Unternehmen in dem erforderlichen Umfang einzusetzen. Je mehr Vertretungen ein Vertreter ausübt, desto geringer wird zwangsläufig der Zeitaufwand, den er der einzelnen Vertretung widmen kann.

Problematisch ist es, wenn ein Handelsvertreter mehrere Unternehmen vertritt, die erst im Laufe der Zeit, z.B. durch Erweiterung der Produktpalette, zu Konkurrenten werden, oder wenn die vertragliche Definition der Wettbewerbsprodukte nicht mehr passt, weil sich die Gewichtung verschoben hat und die ursprünglich zum unbedeutenden Randbereich zählenden Produkte für den Unternehmer zu bedeutenden Umsatzträgern geworden sind.

Der Unternehmer hat in diesen Fällen das Recht, sich auf die zwingende Regelung des § 86 Abs. 1 HGB zu berufen und den Handelsvertreter aufzufordern, die Wettbewerbsvertretung aufzugeben. Der Handelsvertreter seinerseits kann sich nicht auf die ursprünglich getroffene Vereinbarung berufen, da diese auf Grund der eingetretenen Veränderungen im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 86 Abs. 1 HGB für die Zukunft unwirksam ist.

Tipp: Der Handelsvertreter kann aber dem Unternehmer, der die Wettbewerbslage verursacht hat, kündigen, ohne seinen Anspruch auf Ausgleich zu verlieren. Das Unternehmen, das sich auf Grund der eingetretenen Veränderungen auf die Wettbewerbslage beruft, gibt dem Handelsvertreter begründeten Anlass, ausgleichserhaltend zu kündigen.