Die ausgleichserhaltende Kündigung der Handelsvertreter- GmbH

Rechtstipp Kündigung des Handelsvertretervertrags

Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst kündigt.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn:

  • ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass für die Kündigung gegeben hat, oder
  • dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann.

WICHTIG: Für das Vorliegen der Ausnahmen trägt der Handelsvertreter im Streitfall jeweils die volle Darlegungs- und Beweislast. Kann der Handelsvertreter etwa einen begründeten Anlass oder die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit zur Fortführung seiner Tätigkeit nicht beweisen, geht der Prozess um den Ausgleichsanspruch allein schon aus diesem Grund verloren.

Ist der Handelsvertreter eine natürliche Person, muss für das Vorliegen von alters- oder krankheitsbedingten Gründen auf diese natürliche Person abgestellt werden. Möglich und praktisch häufig ist es aber auch, dass die Handelsvertretung in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird.

WICHTIG: Insoweit gilt der Grundsatz, dass eine ausgleichserhaltende Eigenkündigung des Handelsvertretervertrages aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist: Eine GmbH als juristische Person kann nicht alt oder krank werden.
Diesen Grundsatz bestätigt auch das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung vom 19.01.2006: Wenn eine GmbH als Handelsvertreterin fungiere, sei für Gesichtspunkte wie Alter oder Krankheit, die nur bei einer natürlichen Person in Betracht kommen, kein Raum.

Etwas anderes kann nach Ansicht des OLG München allenfalls dann gelten, wenn das Handelsvertretervertragsverhältnis mit der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH „stehen und fallen“ sollte.

Das setzt aber voraus, dass das Vertragsverhältnis entsprechend personalisiert worden ist, das heißt insbesondere Regelungen:

  • zur persönlichen Leistungsverpflichtung der hinter der GmbH stehenden Person des Gesellschafter-Geschäftsführers und
  • zu einer von der Tätigkeit der natürlichen Person abhängigen Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen wurden.

Solche (schriftlichen) Regelungen gab es im Streitfall nicht, ein Ausgleichsanspruch war daher nach Ansicht des Gerichts bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Eine in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene Auffassung, nach der es für die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertretervertrages allein auf die „Innenverhältnisse“ der GmbH ankommen soll, lehnt das Gericht dabei ausdrücklich ab.

TIPP: Bereits bei Vertragsschluss sollte darauf geachtet werden, ob eine „Personalisierung“ des Handelsvertretervertrages auf eine bestimmte, hinter der GmbH stehende natürliche Person gewünscht wird. Ist dies der Fall, sollte neben der persönlichen Leistungsverpflichtung und der Beendigung bei Inhaber-/Geschäftsführerwechsel die Frage der ausgleichserhaltenden Kündigung bei Alter oder Krankheit gleich mitgeregelt werden. Eine klare vertragliche Regelung hilft am ehesten, Streit von vornherein zu vermeiden.