Ausgleichsanspruch und Zugewinnausgleich

Rechtstipp Versicherungsvertreterrecht

Trennen sich Ehepartner, findet grundsätzlich ein so genannter Zugewinnausgleich statt. Er spielt auch eine Rolle in bestimmten Konstellationen einer Erbauseinandersetzung. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist: Das während der Ehe erworbene Vermögen – der Zugewinn – wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Dabei ist ein Vergleich des Anfangsvermögens zu Beginn der Ehe mit dem Endvermögen am Schluss der Ehe durchzuführen.

Im Rahmen der Ermittlung des Endvermögens stellt sich oft die Frage, ob der Ausgleichsanspruch eines als Handels-, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter tätigen Ehegatten beim Endvermögen zu berücksichtigen ist.

Diese Frage ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 09.03.1977; bestätigend BGH, Beschluss v. 04.12.2013 für eine Versicherungsagentur) zu verneinen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass das Ende des Handelsvertretervertrages noch nicht konkret absehbar ist, das Vertretervertragsverhältnis also zum Stichtag des Zugewinnausgleichs ungekündigt besteht.

Die Rechtsprechung stellt dabei zu Recht darauf ab, dass der Ausgleichsanspruch bei ungekündigtem Handelsvertretervertragsverhältnis noch keinen Vermögenswert hat. Ob der Anspruch später einmal entsteht, ist ungewiss. Er entsteht beispielsweise schon dem Grunde nach nicht, wenn

  • der Handelsvertreter kündigt, ohne dass der Kündigung ein begründeter Anlass zugrunde liegt oder die Kündigung aus Alters- oder Krankheitsgründen erfolgt,
  • der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters kündigt oder
  • ein Dritter aufgrund dreiseitiger Vereinbarung in das Handelsvertreterverhältnis an Stelle des Handelsvertreters eintritt.

Des Weiteren ist ungewiss, ob bei einer späteren, das heißt nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eintretenden Beendigung des Handelsvertretervertrages alle Tatbestandsvoraussetzungen des Ausgleichsanspruchs vorliegen. Dazu gehören nach dem Gesetz (§ 89 b HGB) u.a. Unternehmervorteile und Billigkeitsgesichtspunkte, zu denen insbesondere die Provisionsverluste des Handelsvertreters zählen. Wird der Ausgleich nach den Grundsätzen im Versicherungsvertreter-/Bausparkassenvertreterbereich berechnet, müssen auch deren Voraussetzungen vorliegen.

Die Erfüllung all dieser Voraussetzungen lässt sich während des laufenden Handelsvertretervertragsverhältnisses nicht hinreichend sicher abschätzen. Der Ausgleichsanspruch ist in diesem Fall daher nur eine ungewisse Chance. Er kann deshalb im Regelfall nicht in die Berechnung des Endvermögens des Ehegatten eingestellt werden, sofern er bis zur Zustellung des Scheidungsantrages weiterhin als Handels-, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter tätig ist.