Ausgleichsanspruch und Steuer

Rechtstipp Ausgleichsanspruch, Handelsvertreterrecht

Oft gehen der Zahlung des Ausgleichs mühsame und langwierige Auseinandersetzungen vor-aus. Umso größer ist dann die Freude, wenn das Geld dann kommt. Diese Freude ist bei Handelsvertretern schon seit dem 01. Januar 1999 zum Teil stark getrübt. Unabhängig davon, dass der Ausgleichsanspruch umsatz- und gewerbesteuerpflichtig ist, stellt die Ausgleichszahlung eine außerordentliche Einkunft nach § 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) dar. Bekanntlich gilt für seit dem 01. Januar 1999 fällig werdende Ausgleichsansprüche die 5tel Regelung des neu gefassten § 34 EStG. So mancher Handelsvertreter trauert – allerdings vergeblich – den Zeiten nach, in denen Ausgleichszahlungen nur mit dem halben persönlichen Steuersatz belastet wurden.

So funktioniert die neue, so genannte 5tel-Regelung:

Der Ausgleichsbetrag wird durch 5 geteilt. Für das rechnerische 5tel wird die Steuerbelastung wie folgt errechnet:

Zunächst wird die Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen berechnet.

Dann wird das 5tel dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und die daraus resultie-rende Steuerschuld berechnet.

3. Der Betrag, der sich aus der Differenz beider Berechnungen (Steuerschuld bei Hinzurech-nung eines 5tels des Ausgleichsanspruchs./. Steuerschuld ohne Ausgleichsanspruch) ergibt, wird mit 5 multipliziert und stellt im Ergebnis die Steuer für den Ausgleichsanspruch dar.

Achtung: Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass sich die 5tel-Regelung häufig nicht steuermindernd auswirkt, so zum Beispiel, wenn es sich um einen hohen Ausgleichsanspruch handelt oder, wenn die laufenden Einkünfte des Jahres, in dem der Ausgleichsanspruch gezahlt wird, ebenfalls sehr hoch sind. Hinzu kommt, dass dann, wenn die 5tel-Regelung beantragt wurde, für einen Großteil der Einkünfte der Spitzensteuersatz von 53 % (1999) bzw. 51 % (2000) gilt.

Tipp: Gerade bei den Handelsvertretern, die ihre Hauptvertretung verlieren oder in den Ruhestand gehen, ist es empfehlenswert, das Vertragsende nicht auf den 31.12. des Kalenderjahres, sondern auf einen Zeitpunkt innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres zu legen. Erzielt der Handelsvertreter im Folgejahr nur geringe laufende Einkünfte, wird auf diese Weise zumindest eine gewisse Progressionsminderung durch die 5tel-Regelung erreicht. Inwieweit es Sinn macht, eventuell auf die 5tel-Regelung zu verzichten und die Zahlung auf den Ausgleichsanspruch als laufende gewerbliche Einkünfte besteuern zu lassen, muss jeder Handelsvertreter im Einzelfall zusammen mit seinem Steuerberater prüfen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass er von der Differenz des Spitzensteuersatzes von 53 % (1999) bzw. 51 % (2000) zum reduzierten Steuersatz für gewerbliche Einkünfte nach § 32 c EStG – er beträgt 1999 45 % und 2000 43 % – profitieren kann. Es lohnt also in jedem Fall ein Telefonat mit dem Kollegen von der steuerberatenden Zunft!“