Grenzüberschreitende Handelsvertreterverträge

Rechtstipp Grenzüberschreitender Vertrieb

Unternehmen vertreiben ihre Produkte immer weniger nur im eigenen Land. Grenzüberschreitender Handel ist zur Normalität geworden, vor allem zwischen den zusammenwachsenden Staaten der EU. Der Aufbau neuer Absatzmärkte im Ausland erfolgt dabei häufig über Handelsvertreter.

Aber: Nach wie vor bergen grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse zahlreiche Probleme. Trotz der Umsetzung der EG-Richtlinie vom 18.12.1986 zur Harmonisierung des Handelsvertreterrechts in mittlerweile allen Staaten der EU ist zu beachten, dass weder die für Handelsvertreter maßgeblichen Gesetze der Mitgliedsstaaten vollumfänglich identisch sind, noch diese Gesetze von der jeweiligen nationalen Rechtsprechung einheitlich ausgelegt werden. Deshalb ist es bei einem grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnis besonders wichtig, folgende Kernpunkte der Zusammenarbeit vorab vertraglich festzulegen:

  1. Festlegung des Vertragsgebietes,
  2. des Umfangs der Vertretungsbefugnis,
  3. des zu betreuenden Kundenkreises,
  4. der Regelung der Provisionsansprüche für vertragliche und nachvertragliche Geschäfte,
  5. des Vertragsbeginns und der Kündigungsfristen bzw. des Kündigungsendzeitpunktes – vertraglich festzulegen.

Darüber hinaus sind insbesondere die folgenden Punkte zu bedenken:

Rechtswahl
Ganz am Anfang muss die Überlegung stehen, welches nationale Recht auf das Vertragsverhältnis mit dem ausländischen Partner zur Anwendung kommen soll.

Tipp: Der in Deutschland ansässige Vertragspartner sollte den Handelsvertretervertrag zweckmäßigerweise dem deutschen Recht mit seiner gefestigten jahrelangen Rechtsprechung unterstellen. Insbesondere für Unternehmer kann die Wahl deutschen Rechts vorteilhaft sein, weil sich beispielsweise Frankreich und Großbritannien für eine Entschädigungsregelung beim Ausgleich entschieden haben. Französische Gerichte gewähren einem Handelsvertreter bei Vertragsende bis zu einer doppelten Jahresvergütung, während der Handelsvertreter nach deutschem Recht im günstigsten Fall eine durchschnittliche Jahresprovision, berechnet aus den letzten 5 Jahren seiner Tätigkeit, beanspruchen kann.

Tipp: Die Rechtswahl sollte unmittelbar in den Vertrag aufgenommen werden und schriftlich erfolgen.

Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, können die Parteien zwar auch stillschweigend, z.B. durch Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch Hinweise auf bestimmte gesetzliche Regelungen zum Ausdruck bringen, welchem nationalen Recht der Vertrag unterstellt werden soll. Häufig finden sich aber in Verträgen solche Anknüpfungspunkte nicht oder zumindest nicht in der erforderlichen Deutlichkeit.

Wichtig: Ist eine Rechtswahl der Parteien nicht feststellbar, kommt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts in der Regel das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die vertragscharakteristische Leistung – hier die Vermittlungstätigkeit – zu erbringen ist. Bei fehlender Rechtswahl ist somit für einen in Spanien für einen deutschen Hersteller tätigen Handelsvertreter spanisches Recht anzuwenden.

Gerichtsstandsvereinbarung
Häufig haben die Parteien nicht nur vergessen, das anzuwendende Recht zu wählen, sondern auch nicht daran gedacht, eine mit dem anzuwendenden Recht korrespondierende Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. In solchen Fällen stehen Rechtsanwälte und Richter vor dem Problem, dass sie einen Fall anhand einer fremden Rechtordnung beurteilen müssen, ohne über entsprechende Erfahrungen mit dem Umgang des ausländischen Rechts zu verfügen.

Tipp: Die Rechtswahl der Parteien sollte deshalb unter allen Umständen von einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung flankiert werden.

Bei der Wahl deutschen Rechts empfiehlt es sich daher auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zu vereinbaren. Dies hat nicht nur den Vorteil, dass deutsche Vertragspartner sich bei einem Anwalt ihres Vertrauens informieren können, sondern darüber hinaus Zeitaufwand und Kosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen überschaubar sind (was nicht in allen europäischen Staaten der Fall ist) und keine Sprachbarrieren den notwendigen Informationsfluss zwischen den Beteiligten, Anwälten und Richtern hemmen, ganz zu schweigen von der Ersparnis unnötiger Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher.

Wichtig: Wird kein Gerichtsstand vereinbart, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, was zumeist darauf hinausläuft, dass der deutsche Vertragspartner sein Recht vor dem für den Gegner zuständigen, ausländischen Gericht geltend machen muss (das dann ggf. deutsches Recht anzuwenden hat).

Schiedsgerichtsvereinbarung
Grundsätzlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, die ordentliche Gerichtsbarkeit vertraglich auszuschließen und ein Schiedsgericht zu vereinbaren.

Tipp: In diesen Fällen sollte mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet werden, dass die Besetzung des Schiedsgerichts mit kompetenten Fachleuten und vor allem die Schiedsrichtervergütung bzw. die Frage der entstehenden Gerichtskosten definitiv geregelt ist. Die „nackte“ Abrede, man werde sich bei Streitigkeiten an ein Schiedsgericht anstelle der ordentlichen Gerichte wenden, hat unter Umständen zur Folge, dass in einem sehr aufwändigen Verfahren zunächst erst einmal die Schiedsrichter und die Modalitäten des Schiedsverfahrens festgelegt werden müssen, bevor es überhaupt zum eigentlichen Verfahren kommt.

Sind die wesentlichen Eckpfeiler einer sinnvollen Schiedsgerichtsvereinbarung bedacht worden, kann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts dazu führen, dass der Rechtsstreit schneller ein Ende findet.

Wichtig: Im Schiedsgerichtsverfahren haben die Beteiligten allerdings den Schiedsspruch zu akzeptieren. Es gibt keinen Instanzenzug. Der Rechtsuchende hat im Falle einer negativen Schiedsgerichtsentscheidung somit keine Möglichkeit, den Urteilsspruch von einer höheren Instanz überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen.