Variierende Fristen für die Kündigung im Absatzmittler-Vertrag

Rechtstipp Arbeitsrecht im Außendienst, Kündigung, Kündigung des Handelsvertretervertrags

Sowohl in Verträgen mit selbständigen Handelsvertretern als auch in Verträgen mit angestellten Reisenden können Fristen für die ordentliche Kündigung des Vertrages vereinbart werden. In beiden Rechtsgebieten sind jedoch zwingende gesetzliche Bestimmungen über die mindestens einzuhaltende Frist zu beachten.

WICHTIG: Die Mindestkündigungsfristen ergeben sich im Falle eines Handelsvertretervertrages aus § 89 Abs. 1 HGB. Im Falle eines Arbeitsvertrages mit einem angestellten Reisenden ergeben sie sich aus § 622 BGB beziehungsweise im Einzelfall aus anwendbaren Tarifverträgen. Die Staffelungen der Kündigungsfristen je nach Dauer des Vertrages sind für Handelsvertreter und angestellte Reisende unterschiedlich.

In der Praxis bedeutet die zwingende Einhaltung von Mindestkündigungsfristen, dass die Frist vertraglich nur über die Mindestfrist hinaus verlängert werden kann.

TIPP: Insbesondere in Branchen mit Saisongeschäft sollte bei Regelung der Kündigungsfristen gleichzeitig der einzuhaltende Kündigungsendtermin (zum Beispiel Monatsende, Quartalsende, Halbjahr) mitgeregelt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Vertragspartner den Vertrag mitten in der Verkaufssaison berechtigt ordentlich kündigt.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Kündigungsfristenregelung ist darüber hinaus zu beachten: Die vom Handelsvertreter/Reisenden einzuhaltende Kündigungsfrist darf nicht länger sein als die vom Unternehmer/Arbeitgeber einzuhaltende Frist. Dies verbieten § 89 Abs. 2 Satz 1 HGB (Handelsvertreter) beziehungsweise § 622 Abs. 6 BGB (angestellte Reisende). Verstößt eine vertragliche Regelung gegen dieses Verbot, so gilt im Handelsvertreterrecht gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB die längere Kündigungsfrist des Handelsvertreters auch für den Unternehmer.

Im Arbeitsrecht war bislang höchstrichterlich nicht geklärt, welche Folge ein Verstoß gegen das Gebot der Fristengleichheit für Arbeitgeber und angestellten Reisenden hat. § 622 Abs. 6 BGB enthält nämlich im Gegensatz zu § 89 Abs. 2 HGB keine Regelung zu dieser Frage. Möglich erschien auch, dass die gesamte vertragliche Kündigungsfristenregelung unwirksam war. Dies hätte zur Folge gehabt, dass allein die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen gegolten hätten.

In einem Urteil vom 02.06.2005 hat das Bundesarbeitsgericht aber nunmehr entschieden, dass die gesetzliche Regelung für Handelsvertreter auch für angestellte Reisende entsprechend gilt. Das heißt:

WICHTIG: Ist in einem Anstellungsvertrag (oder auch in einem anwendbaren Tarifvertrag) für den Arbeitgeber eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart als für den angestellten Reisenden, so ist dies unwirksam. An die Stelle der kürzeren Frist tritt nicht die gesetzliche Mindestkündigungsfrist. Vielmehr hat auch der Arbeitgeber die für den angestellten Reisenden vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.

Nächster Beitrag »