Grundlagen, Voraussetzungen und Bemessung

Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen über Abfindungen für den auf arbeitgeberseitiger Veranlassung beruhenden Verlust des Arbeitsplatzes. Daneben sind auch vertragliche Vereinbarungen über eine Abfindungsentschädigung im Rahmen von Aufhebungsverträgen möglich.

Merke: Die vom Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Grenzen sind für die Parteien eines Aufhebungsvertrages nicht verbindlich. Sie werden allerdings auch insoweit in der Regel als Maßstab herangezogen. An dieser Stelle soll im Wesentlichen nur die Auflösungsabfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz behandelt werden.

Das Kündigungsschutzgesetz dient primär dem Schutz und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses daher grundsätzlich unberührt. In gesondert geregelten Ausnahmefällen kann das Arbeitsverhältnis jedoch unter bestimmten Voraussetzungen – dann allerdings nur gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung – aufgelöst werden, wenn sich die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung im Kündigungsschutzprozess als unwirksam herausstellt.

Stellt sich mithin heraus, dass die das Arbeitsverhältnis – z. B. wegen Sozialwidrigkeit der Kündigung – nicht beendet worden ist, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag einer Partei auflösen.

Beachte: Zwingende Voraussetzung für den Auflösungsantrag und mithin auch für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits durch die Kündigung aufgelöst ist, was wiederum voraussetzt, dass die Kündigung unwirksam ist.

Stellt der Arbeitnehmer einen solchen Antrag, kann eine Auflösung durch Urteil nur erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Beachte: Die unwirksame Kündigung begründet für sich allein noch nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Vielmehr hat das Gericht insoweit sämtliche im inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Umstände die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrags vorliegen, zu würdigen.

Auch der Arbeitgeber ist nach Feststellung der Unwirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung grundsätzlich berechtigt, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Er muss in diesen Fällen im Prozess allerdings grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.

Beachte: Bei der Prüfung der Begründetheit des vom Arbeitgeber gestellten Auflösungsantrags ist ein strenger Maßstab anzulegen, da andernfalls der Arbeitgeber den durch das Kündigungsschutzgesetz gewährten Bestandsschutz umgehen könnte.

Merke: Bei Kündigung eines leitenden Angestellten bedarf der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag keiner Begründung. Das Gesetz geht insoweit davon aus, dass nach der Kündigung das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört und nicht wieder herzustellen ist. In jedem Falle ist der Arbeitgeber im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Bei der Abfindung handelt es sich um eine vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzende Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes.

Beachte: Die Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz schließt weitergehende Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich aus.

Der Höhe nach ist der Abfindungsanspruch für die gerichtliche Auflösung grundsätzlich auf einen Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten begrenzt. Bei mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit kann für ältere Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch eine höhere Abfindungssumme vom Gericht festgesetzt werden. Als Monatsverdienst gilt insoweit, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen brutto zusteht.

Tipp:    Vor einer möglichen Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess sollte man den Bruttoverdienst des Arbeitnehmers im letzten Monat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellen, damit man sich im Termin nicht auf die Angaben der Gegenseite verlassen muss.

In welcher Höhe im konkreten Fall eine Abfindung als „angemessen“ zu bewerten ist, hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Merke: In der Praxis hat sich für die Ermittlung einer „angemessenen Abfindung“ folgende Formel herausgebildet:

½ Bruttomonatsgehalt x Jahre der Betriebszugehörigkeit

Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen über eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages werden dann je nach der jeweiligen sozialen Schutzbedürftigkeit und den Prozessrisiken Zu- oder Abschläge vorgenommen.

Rechtliche Behandlung des Abfindungsanspruchs

Abtretung und Pfändung der Abfindung
Die Abfindungsforderung kann nach den allgemeinen Regeln der §§ 398 BGB grundsätzlich an Dritte abgetreten werden mit der Folge, dass die Forderung auf den Dritten übergeht.

Tipp: Zulässig ist auch eine Abtretung künftiger Abfindungsforderungen (sog. Vorausabtretung). Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist aber in jedem Falle, dass die Forderung, die abgetreten werden soll, zumindest bestimmbar ist. Als Arbeitseinkommen ist die Abfindung darüber hinaus grundsätzlich pfändbar. Eine Pfändung der Abfindung ist allerdings nur im Rahmen der Pfändungsschutzgrenzen der §§ 850 ff. ZPO zulässig.

Demzufolge sind bei der Pfändung von Abfindungen insbesondere die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO zu beachten. Soweit die Abfindungsforderung der Pfändung unterworfen ist, kann der Arbeitgeber gegen den Anspruch auf Abfindung mit eigenen Ansprüchen aufrechnen.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Abfindungen, die wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von € 8.181,00 steuerfrei. Bei Arbeitnehmern, die das 50. bzw. das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein der je nach Dauer des Dienstverhältnisses entsprechend erhöhter steuerfreier Höchstbetrag.

Tipp: Zu dem steuerfreien Personenkreis zählen grundsätzlich auch leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Ist eine Abfindung nicht steuerfrei oder übersteigt sie den maßgeblichen Höchstbetrag, unterliegt sie insoweit dem Lohnsteuerabzugsverfahren. Unter Umständen kann die Abfindung als Entschädigung aber steuerbegünstigt sein. Der Arbeitnehmer sollte sich daher insoweit mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Bei der Abfindung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um ein grundsätzlich nicht beitragspflichtiges Entgelt im Sinne der für die Sozial- und die Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Vorschriften. Der Rechtsgrund, aus dessen Anlass die Abfindung gezahlt wird (z.B. Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen) ist für die Frage der Beitragspflicht ohne Bedeutung. Für eine aus Anlass der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlten Abfindung sind daher in der Sozialversicherung keine Pflichtbeiträge zu entrichten.

Soweit allerdings das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfristen beendet wird, wird vermutet, dass die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung nicht allein als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes anzusehen ist, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche enthält.

Tipp: Beitragsrechtlich unterliegen derartige Abfindungszahlungen daher als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt gleichermaßen für diejenigen Fälle, in denen die als Abfindung bezeichnete Entschädigung Teile von rückständigem Arbeitsentgelt enthält. Auch soweit Abfindungszahlungen als Ausgleich für eine Änderung der Vertragsbeziehungen bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses im Übrigen gezahlt werden, handelt es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber maßgeblichen Kündigungsfristen beendet, führt die Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (sog. Entlassungsentschädigung) ferner dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in diesen Fällen vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der dafür maßgeblichen Kündigungsfrist tatsächlich geendet hätte.

Während des Ruhenszeitraums besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Vielzahl rechtlicher, für den Laien in allen Einzelheiten nur schwerlich überschaubarer Probleme zu beachten sind.

Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfalle anwaltlichen Rat einzuholen, um im Nachhinein vor bösen Überraschungen gefeit zu sein.