Mit der wachsenden Verbreitung des Internets steigt auch die Zahl der Unternehmen, die auf eigenen Homepages ihre Produkte vertreiben. Die Kunden können hier nicht nur Produktinformationen abrufen, sondern zumeist auch online, das heißt ohne Einschaltung des Handelsvertreters, bestellen.

Provisionsrechtliche Fragen

Ihre Beantwortung bestimmt sich nach dem Status des Handelsvertreters.

Kundenschutz-/Kundenkreis-/Bezirksvertretung

Hier hat der Handelsvertreter genauso wie für beispielsweise telefonische Lagerbestellungen auch einen Provisionsanspruch für Internetgeschäfte, die der Unternehmer tätigt. Voraussetzung ist, dass sie mit den Kunden zustande kommen, für die der Handelsvertreter vertraglich zuständig ist.

Will der Unternehmer solche Internetbestellungen mit einer niedrigeren Provision vergüten, setzt das eine entsprechende vertragliche Provisionsregelung voraus.

Sollen Internetgeschäfte nicht provisionspflichtig sein, muss das klar und hervorgehoben im Vertrag geregelt sein. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine solche Regelung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Formularhandelsvertretervertrag als überraschende Klausel unwirksam ist.

Vertretung ohne Bezirks-/Kundenkreis- oder Kundenschutz

In manchen Branchen finden sich vertragliche Regelungen, wonach der Handelsvertreter nur für von ihm selbst vermittelte Geschäfte provisionsberechtigt ist. Somit besteht für Internetgeschäfte des Unternehmers kein Provisionsanspruch.

Günstigere Preise im Internet?

Zum Teil bietet der Unternehmer Kunden, die auch vom Handelsvertreter bearbeitet werden, günstigere Preise an, wenn der Kunde über Internet kauft.

Der Handelsvertreter ist auf der Grundlage der §§ 84 ff. HGB und im Rahmen des Agenturvertrages ständig mit dem Unternehmer verbunden. Der Unternehmer ist zwar in seinen Dispositionen frei. Ihn trifft aber die Pflicht, den Handelsvertreter bei seiner Vermittlungstätigkeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was die Tätigkeit des Handelsvertreters zu beeinträchtigen geeignet ist.

Solange kein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters vereinbart ist, hindert die Treuepflicht des Unternehmers ihn nicht, seine Produkte auch über Internet anzubieten. Wendet sich der Unternehmer allerdings an dieselben Kunden, für die der Handelsvertreter zuständig ist und bietet er diesen günstigere Preise an, als dem Handelsvertreter zur Verfügung stehen, tritt er zum Handelsvertreter in Wettbewerb und verletzt so seine Treuepflicht. Eine solche Verletzung berechtigt den Handelsvertreter zum Auskunfts- und Schadensersatzanspruch.