Oft übersehen wird, dass Kartellrecht sich auf Handelsvertreterverträge auswirken kann. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über diese möglichen Auswirkungen des Kartellrechts auf Handelsvertreterverträge.

1.) Grundlagen

Am 01.07.2005 ist die 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten, die das deutsche Kartellrecht an das europäische Kartellrecht angleicht. Damit entfällt insbesondere die bisherige Differenzierung zwischen horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen (wettbewerbs­beschränkende Verein­barungen zwischen Unternehmen auf derselben Absatzstufe) und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen (wettbewerbs­beschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf nachgeordneten Absatzstufen). Statt dessen besteht gemäß § 1 GWB nunmehr ein allgemeines Verbot wettbewerbsbeschränkender Verein­barungen.

Bislang wurden vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im GWB als nicht so bedrohlich für den Wettbewerb angesehen und unterlagen daher bis auf Preisabsprachen und Konditionenbindungen (§ 14 GWB a. F.) lediglich der sog. Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt (§ 16 GWB a. F.). Nicht zuletzt aus diesem Grunde haben die meisten Unternehmer, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten, kaum etwas mit dem Kartellrecht zu tun gehabt.

Dies könnte sich in Zukunft ändern. Es steht zu erwarten, dass die skeptische Haltung der Europäischen Kommission gegenüber Handelsvertretervertrags­verhältnissen nunmehr auch Einzug in das deutsche Kartellrecht erhält, was für Handelsvertreterverträge nicht unerhebliche Auswirkungen haben könnte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind wettbewerbs­beschränkende Vereinbarungen in Handelsvertreterverträgen, wie z.B. Preis­vorgaben, Gebietsabsprachen oder Wettbewerbsverbote regelmäßig von vornherein von der kartellrechtlichen Prüfung ausgenommen, weil sie einem Handelsvertreter­verhältnis immanent sind. Ohne sie ist ein Handelsvertretervertrag typischerweise nicht durchführbar.

Die – selten überschrittene – Grenze liegt dort, wo entweder der Handelsvertreter über Gebühr in seiner wettbewerblichen Freiheit eingeschränkt wird, d. h. nicht unbedingt notwendige Beschränkungen vereinbart werden, oder er nur äußerlich als Handelsvertreter auftritt, im Innenverhältnis aber tatsächlich eher die Stellung eines Händlers innehat. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach der Risikoverteilung zwischen Unternehmer und Vertreter, d. h. danach, wen wirtschaftlich die Gewinne und Verluste aus dem abgeschlossenen Geschäft treffen.

Das europäische Kartellrecht ist Handelsvertreterverträgen gegenüber strenger. Zwar ist auch hier der Handelsvertretervertrag im Vergleich zum Vertragshändlervertrag oder zum Franchisevertrag kartellrechtlich privilegiert. Der sog. „echte Handelsvertreter“ wird als verlängerter Arm des Unternehmers angesehen und damit ebenfalls von vorn herein der kartellrechtlichen Beurteilung entzogen. Der „unechte Handelsvertreter“ dagegen nähert sich in den Augen der Europäischen Kommission einem Händler oder Franchisenehmer an, so dass das Kartellrecht seine volle Wirkung entfaltet und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, wie Preisvorgaben, Gebietsschutz­abreden, Wettbewerbsverbote oder nachvertragliche Wettbewerbs­abreden unwirksam oder nur eingeschränkt möglich sind.

Findet das Kartellrecht Anwendung, richtet sich die Beurteilung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen vor allem nach den sog. Gruppenfreistellungsverordnungen der Europäischen Kommission. Diese stellen Wettbewerbs­beschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot frei. Für das Vertriebskartellrecht ist insbesondere die Gruppenfreistellungs­verordnung vom 22.12.1999 zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf vertikale Vereinbarungen relevant. Zu dieser Gruppenfreistellungsverordnung hat die Europäische Kommission zusätzlich Leitlinien erlassen, die die Gruppenfreistellungsverordnung ergänzen und erläutern.

2.) Übernahme des europäischen in das deutsche Kartellrecht

Der Mechanismus des europäischen Kartellrechts, zunächst alle Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkendem Charakter grundsätzlich zu verbieten, anschließend aber bestimmte Absprachen wieder frei zu stellen, wird nunmehr in das deutsche GWB übernommen. Damit ändert sich die Relevanz des Kartellrechts für die Unternehmen und ihre Vertriebspartner ganz erheblich.

Die §§ 1 und 2 des deutschen GWB erklären in Übereinstimmung mit Art. 81 EG-Vertrag sämtliche horizontalen und vertikalen Wettbewerbs­beschränkungen für unwirksam. Die Vereinbarungen sind damit für die Parteien unverbindlich, es sei denn, sie werden ausnahmsweise durch Verordnung freigestellt oder vom Gesetz ausdrücklich erlaubt.

Derartige Legalausnahmen enthält § 2 Abs. 1 GWB, der Artikel 81 Abs. 3 EG-Vertrag entspricht. Allerdings sind dort keine konkreten Abreden genannt, die erlaubt sein sollen, sondern eine Absprache ist im Allgemeinen zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder Förderung  des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,
  • angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn,
  • Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung oder keine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung.

Diese abstrakten Formulierungen sind für die Praxis allerdings kaum handhabbar. Deshalb werden die Gruppenfreistellungsverordnungen der Europäischen Kommission, die sich ganz konkret mit bestimmten Abreden und deren Zulässigkeit auseinandersetzen, zukünftig auch für das deutsche Kartellrecht die maßgeblichen Vorschriften darstellen. § 2 Abs. 2 GWB erklärt die europäischen Gruppen­freistellungsverordnungen ausdrücklich auch für das deutsche Recht für anwendbar. Darüber hinaus steht zu erwarten, dass nicht zuletzt mangels anderweitiger Erkenntnisquellen die deutschen Gerichte und Behörden auf die zu Artikel 81 EG-Vertrag und den Gruppenfreistellungs­verordnungen ergangene Rechtsprechung des EuG bzw. EuGH sowie die Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission zurückgreifen werden.

Insoweit kommt hinzu, dass vor kurzem das bislang bestehende Monopol der Europäischen Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Abs. 3 EG-Vertrag, d. h. zur Entscheidung über die Freistellung von Wettbewerbsbeschränkungen, entfallen ist. Seit dem 01.05.2004 können und müssen die nationalen Gerichte und Wettbewerbsbehörden Artikel 81 Abs. 1 und Abs. 3 des EG-Vertrages daher selbst unmittelbar anwenden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

3.) Konsequenzen für die Praxis

Was bedeutet dies alles nun für die Parteien eines Handelsvertretervertrages?

Wie bereits erwähnt bleibt der Handelsvertretervertrag im Vergleich zum Vertragshändlervertrag oder zum Franchisevertrag kartellrechtlich privilegiert. Der „echte Handelsvertreter“ ist nach wie vor der kartellrechtlichen Beurteilung und Bewertung entzogen. Beim „unechten Handelsvertreter“ dagegen findet das Kartellrecht Anwendung, so dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, insbesondere Preisvorgaben, Gebietsschutzabreden, Wettbewerbsverbote oder nachvertragliche Wettbewerbsabreden unwirksam bzw. nur noch im freigestellten Umfang zulässig sind.

Für die Parteien eines Handelsvertretervertrages ist daher kartellrechtlich zunächst die Frage entscheidend, ob es sich um einen echten oder einen unechten Handelsvertreter handelt. Im letzteren Fall muss dem Kartellrecht Rechnung getragen werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass Vereinbarungen im Handelsvertretervertrag unwirksam sind, was gemäß § 139 BGB möglicherweise sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen könnte.

Außerdem ist die Verwendung wettbewerbsbeschränkender Absprachen mit Bußgeld bedroht und kann zu Schadensersatzforderungen Dritter führen.

a) Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Handelsvertreter

Abgrenzungskriterium dafür, ob es sich um einen Vertrag handelt, bei dem der Handelsvertreter als „verlängerter Arm des Herstellers“ am Markt auftritt (echter Handelsvertreter) oder um einen solchen, bei dem der Handelsvertreter einem eigenständigen Händler vergleichbar ist (unechter Handelsvertreter), ist das finanzielle und geschäftliche Risiko, das der Handelsvertreter übernimmt.

aa) Die Auffassung der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission hat in ihren Leitlinien zur Gruppenfreistellungsverordnung zu vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen den Versuch unternommen, dies zu konkretisieren. Die Frage, ob der Handelsvertreter wesentliches geschäftliches und finanzielles Risiko trägt, ist danach unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte zu beurteilen. Ein typischer Handelsvertretervertrag liegt vor, wenn der Handelsvertreter keine oder nur unbedeutende Risiken in Bezug auf die vermittelten Verträge und die geschäftsspezifischen Investitionen übernimmt.

Risiken, die mit der Erbringung von Handelsvertreterleistungen generell zusammenhängen, wie z. B. die Abhängigkeit der Vergütung vom Erfolg des Vertreters oder von allgemeinen Investitionen in Geschäftsräume oder Personal, bleiben insoweit unberücksichtigt.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist von einem echten Handels­vertretervertrag auszugehen, wenn der Handelsvertreter weder Eigentümer der Vertragsware ist (bzw. die Vertragsdienstleistungen nicht selbst erbringt), noch die Kosten für bestimmte Zusatzleistungen tragen muss. Ein Gefahrenpotenzial sieht die Europäische Kommission hier vor allem bei Transport-, Werbe- und Lagerkosten, Dienstleistungseinrichtungen, Investitionskosten sowie Haftungs- und Delkredere­risiken. Übernimmt der Handelsvertreter derartige Kosten oder Risiken, besteht die Gefahr, dass die Grenze vom echten zum unechten Handelsvertreter überschritten wird.

Im Einzelnen:

Transportkosten

Häufig organisiert der Handelsvertreter den Transport der Ware zum Kunden. Dies ist kartellrechtlich unproblematisch, wenn das vertretene Unternehmen die Kosten hierfür übernimmt. Anders sieht es aus, wenn der Handelsvertreter selbst für die Transportkosten aufkommt. Denn nach Auffassung der Kommission wird die Grenze zum unechten Handelsvertreter überschritten, wenn der Handelsvertreter sich an den Kosten beteiligt, die mit der Lieferung/Erbringung bzw. dem Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verbunden sind.

Werbekosten

Als selbständigem Unternehmer ist es dem Handelsvertreter freigestellt, Werbemaßnahmen durchzuführen. Kritisch betrachtet es die Europäische Kommission jedoch, wenn der Handelsvertreter unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtetwird, in Verkaufsförderungsmaßnahmen des vertretenen Unternehmens zu investieren oder sich an dessen Werbeaufwendungen zu beteiligen.

Lagerkosten

Häufig übernimmt es der Handelsvertreter, die Ware für einen gewissen Zeitraum zu lagern. Kartellrechtlich unerheblich ist es, wenn der Handelsvertreter die Lagerung auf Kosten und Risiko des vertretenen Unternehmens durchführt. Lagert er die Vertragsware aber auf eigene Kosten und/oder eigenes Risiko, wird er möglicherweise zum unechten Handelsvertreter. Auch unverkaufte Ware sollte der Handelsvertreter unentgeltlich an das vertretene Unternehmen zurückgeben können.

Dienstleistungseinrichtungen

Richtet der Handelsvertreter einen Kunden-, Reparatur- oder Garantiedienstleistungsbetrieb ein oder erbringt er solche Dienstleistungen, bleibt er nur dann echter Handelsvertreter, wenn er hierfür vollständig vom vertretenen Unternehmer vergütet wird. Führt er die Dienstleistungen hingegen auf eigene Rechnung aus, kann er zum unechten Handelsvertreter werden.

Investitionskosten

Als selbstständigem Unternehmer steht es dem Handelsvertreter frei, Investitionen auf seine Kosten vorzunehmen, die dem eigenen Betrieb und dem Umsatz der Handelsvertretung selbst dienen. Zum unechten Handelsvertreter kann er jedoch werden, wenn er geschäftspezifische Investitionen in Ausrüstung, Räumlichkeiten oder Personalschulung tätigt. Hierunter versteht die Europäische Kommission solche Investitionen, die speziell für die Vertragsprodukte vorgesehen und nach Beendigung des Handelsvertretervertrages letztlich zwecklos sind (z.B. Kraftstofftank beim Tankstellenhalter oder spezielle Software für den Verkauf von Policen bei Versicherungsvermittlern).

Haftungsrisiko

Von Bedeutung ist weiterhin die Übernahme von Haftungsrisiken durch den Handelsvertreter. Keine Rolle spielt es insoweit, wenn der Handelsvertreter für Schäden aufkommt, die er selbst verschuldet hat. Anders kann es jedoch sein, wenn der Handelsvertreter gegenüber Dritten für Schäden haften soll, die durch das verkaufte Produkt verursacht wurden (sog. Produkthaftung). Mit der Übernahme dieses herstellertypischen Risikos kann er zum unechten Handelsvertreter werden.

Delkredererisiko

Kartellrechtlich unerheblich ist es naturgemäß, wenn der Handelsvertreter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften seine Provision verliert, beispielsweise weil ein Kunde den Preis für das vermittelte Produkt oder die Dienstleistung nicht zahlt.

Wenig verständlich ist es in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Kommission auch die Übernahme des Delkredererisikos als kartellrechtlich bedenklich ansieht. Die gemäß § 86 b HGB ausdrücklich zulässige Übernahme des Delkredererisikos durch den Handelsvertreter gegen Zahlung einer entsprechenden Delkredere­provision kann sich kartellrechtlich dahingehend auswirken, dass sich der Status des Handelsvertreters vom echten zum unechten wandelt. Übernimmt der Handelsvertreter also die Haftung dafür, dass Kunden ihre Vertragspflichten erfüllen, ist diese Konsequenz zu bedenken.

bb) Die Auffassung der Rechtsprechung

In einem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichts I. Instanz (EuG, Urteil vom 15.09.2005 – DaimlerChrysler AG ./. Kommission der Europäischen Gemeinschaften), hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung und die des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fortgesetzt, ohne auf die oben dargestellten Leitlinien der Kommission, die für die Gerichte auch nicht bindend sind, einzugehen.

Das EuG wählt für die Frage der Anwendbarkeit des Kartellrechts einen etwas anderen Ansatz als die Kommission und geht vom Unternehmensbegriff aus. Das Kartellverbot erfasst nämlich nur Vereinbarungen zwischen Unternehmen, nicht jedoch einseitige Verhaltensweisen eines Unternehmens. Zu klären war für die Beurteilung des Handelsvertretervertrages deshalb, ob es sich bei den Parteien überhaupt um zwei verschiedene Unternehmen handelte.

Dazu wird der Unternehmerbegriff von der europäischen Rechtsprechung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Für die Anwendung des Kartellrechts kommt es nicht auf die sich auf Grund der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften (hier: Geschäftsherr und Handelsvertreter) an, sondern darauf, ob sich die Beiden auf dem Markt einheitlich verhalten. Das bedeutet, dass dann, wenn der Geschäftsherr und sein Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der Letzterer ein in das Unternehmen des Ersteren eingegliedertes Hilfsorgan ist, kartellrechtlich nur von einem Unternehmen auszugehen ist und der Handelsvertretervertrag dann folglich keine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen mehr darstellen kann. Hierbei geht die europäische Rechtsprechung sogar so weit, den Handelsvertreter dann auf eine Stufe mit einem Arbeitnehmer zu stellen.
Die Frage, ob es sich beim Handelsvertreter um ein eingegliedertes Hilfsorgan handelt oder nicht, entscheidet dann aber auch das EuG an Hand einer Prüfung der Risikoverteilung. Wenn aus dem zwischen dem Geschäftsherrn und seinen Vertretern getroffenen Abmachungen letzteren Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers ähneln, weil der Vertreter die finanziellen Risiken des Absatzes oder der Abwicklung der mit Dritten (den Kunden) geschlossenen Verträge zu tragen hat, kann nicht mehr von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Geschäftsherrn und Handelsvertreter ausgegangen werden.

Wenn ein Vertreter aber trotz eigener Rechtspersönlichkeit sein Geschäftsgebaren nicht autonom bestimmt, sondern die Weisungen durchführt, die ihm von seinem Geschäftsherrn aufgegeben werden, so ist das Kartellverbot auf die Beziehungen zwischen ihm und seinem Geschäftsherrn, mit dem er dann eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht anwendbar.
Im konkreten Fall kam das EuG abweichend von der Europäischen Kommission zu dem Ergebnis, dass den Handelsvertretern keine wesentlichen Risiken, die an sich der Geschäftsherr zu tragen hat, in spürbarem Maße auferlegt wurden. Die Entscheidung lässt hoffen, dass sich die teilweise an den Realitäten eines Handelsvertreterverhältnisses vorbei gehende Auffassung der Kommission in der Rechtsprechung nicht durchsetzt. Das EuG ist nicht schematisch an die Beurteilung des Falls herangegangen, sondern hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Risiken ein Handelsvertreter typischerweise zu tragen hat und inwieweit sich das Unternehmen tatsächlich eigener Risiken zu Lasten der Vertreter entledigt hat. Letzteres war nach Auffassung des EuG nicht in spürbarem Maße und nicht auf dem relevanten Markt geschehen, so dass letztlich die Handelsvertreterverträge nicht dem Kartellrecht unterfielen.
Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte derartige Vorgaben der europäischen Gerichte aufnehmen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Frage, wann der Handelsvertreter ein wesentliches Risiko übernimmt und der Vertrag kartellrechtlich überprüfbar wird, sowohl nach dem Ansatz der Kommission als auch nach dem Ansatz der Rechtsprechung nur im Einzelfall zu beantworten ist. Dabei muss auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf die Rechtsform abgestellt werden.
Folglich ist es unbedingt erforderlich, dass sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss darüber klar werden, wie die Zusammenarbeit zwischen vertretenem Unternehmen und Handelsvertreter gestaltet werden soll. Um sicher zu gehen, dass der Geschäftsherr die Preise und Konditionen festsetzen und sonstige Beschränkungen, wie beispielsweise Gebiets- oder Kundenkreisabsprachen oder auch Wettbewerbsabreden mit dem Handelsvertreter vereinbaren kann, muss sicher gestellt sein, dass es sich um einen echten Handelsvertretervertrag handelt.

Natürlich kann ein Handelsvertreter weiterhin zusätzliche Dienstleistungen übernehmen. Die Parteien sollten dann jedoch darauf achten, dass die damit verbundenen Kosten und Risiken beim Geschäftsherrn liegen.

b) Konsequenzen beim unechten Handelsvertreter

Ergibt die Prüfung, dass in einem konkreten Fall der Handelsvertreter wesentliche finanzielle oder geschäftliche Risiken übernommen hat und daher als unechter Handelsvertreter anzusehen ist, findet das deutsche Kartellrecht zukünftig unmittelbar Anwendung.

(1) Spürbarkeit

Ein letzter „Rettungsanker“, um dem Kartellrecht zu entkommen, wäre dann die sogenannte Spürbarkeitsgrenze. Schon bislang war – neben der Zwischenstaatlichkeitsklausel – auch das europäische Kartellrecht nur dann anwendbar, wenn eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung mehr als nur unerhebliche Auswirkungen hat. Wird diese Schwelle nicht überschritten, findet das Kartellrecht grundsätzlich keine Anwendung.

Zur Definition der Spürbarkeit hat die Europäische Kommission eine sogenannte Bagatellebekanntmachung erlassen. Diese Spürbarkeitsgrenze wird in Zukunft wohl ebenfalls vom deutschen Kartellrecht übernommen, obwohl die Grenze nach deutschem Kartellrecht bislang sehr viel früher überschritten war.

Beschränkungen stellen demnach grundsätzlich keine erhebliche Gefahr dar, wenn der Marktanteil aller an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt

  • bei horizontalen Vereinbarungen nicht über 10 %,
  • bei vertikalen Vereinbarungen nicht über 15 % liegt.

Allerdings werden gerade Preisvorgaben und Gebietsabsprachen als sogenannte Kernbeschränkungen angesehen und sind daher selbst dann kartellrechtlich bedenklich, wenn die vorstehenden Spürbarkeitsgrenzen unterschritten werden.

Dagegen fehlt es nach Auffassung der Europäischen Kommission bei Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in jedem Fall an der Spürbarkeit. Dies sind Unternehmen

  • mit weniger als 250 Mitarbeitern,
  • einem Jahresumsatz nicht über 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme nicht über 43 Mio. Euro und
  • die nicht zu 25% oder mehr im Besitz von Großunternehmen sind.

(2) Zulässigkeit konkreter wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Ist schließlich auch die Spürbarkeitsgrenze überschritten, bleibt den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes übrig, als die kartellrechten Vorgaben zu beachten.
Das bedeutet, das Preis- und Konditionenbindungen grundsätzlich unzulässig sind (ausgenommen Höchstpreisbindungen). Gleiches gilt für Beschränkungen des Gebietes, in das oder des Kundenkreises, an den die Produkte bzw. Dienstleistungen verkauft werden sollen.

Zulässig bleibt allerdings das Verbot des Verkaufs in anderweitig exklusiv vergebene oder dem Unternehmer selbst vorbehaltene Gebiete oder Kundengruppen. Dieses sog. Verbot aktiven Verkaufs heißt: Keine Werbung neuer Kunden durch Direktansprache in den anderen Gebieten und keine Einrichtung von Niederlassungen oder Auslieferungslagern. Ferner muss sichergestellt sein, dass der sog. passive Verkauf möglich bleibt, d. h. die Erfüllung unaufgeforderter Kundenbestellungen aus anderen Gebieten.

Für den Internetvertrieb bedeutet aktiver Verkauf die Zusendung unaufgeforderterer e-Mails. Das Einrichten einer Website, die der Kunde durch eigene Initiative aufsucht, wird als passiver Verkauf bewertet.

Zulässig bleiben weiterhin Beschränkungen in der Art und Weise des Weiterverkaufs, z. B. die Pflicht zur Verwendung der Marke des Herstellers.

Wettbewerbsverbote sind dann, wenn das Kartellrecht Anwendung findet, nur noch zulässig, wenn ihre Dauer auf 5 Jahre beschränkt wird. Nach Ablauf von 5 Jahren kann es zwar verlängert werden, jedoch nicht automatisch, sondern es ist insoweit eine neue Vereinbarung erforderlich.

Nachvertragliche Wettbewerbsabreden müssen sich auf Wettbewerbsprodukte und auf die Räumlichkeiten beschränken, von denen aus der Vertriebspartner während der Vertragsdauer die Geschäfte betrieben hat. Sie müssen ferner unerlässlich sein, um ein dem Vertriebspartner vom Unternehmer übertragenes Know-how zu schützen und dürfen nicht länger als ein Jahr gelten. Anderenfalls sind sie unzulässig.

Fazit:

Im Ergebnis kann nach alledem nur empfohlen werden, anwaltlichen Rat zu suchen, wenn der Handelsvertreter nicht „einfacher“ Handelsvertreter bleiben, sondern zusätzliche Kosten oder Risiken übernehmen soll.