Formerfordernisse bei Kündigung im Arbeitsrecht

Rechtstipp Arbeitsrecht im Außendienst, Kündigung

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. Dezember 2006 gibt Anlass, noch einmal auf das Thema des Rechtstipps September 2006: Formerfordernisse bei Kündigungen im Arbeitsrecht zurückzukommen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Assistent der Geschäftsführung und Betriebsleiter die Kündigungserklärung unterzeichnet. Dabei verwendete er das Kürzel „i. A.“ und unterschrieb auch nicht in dem Feld, das maschinenschriftlich für den „Geschäftsführer“ vorgesehen war.

Diese Kündigung hielt das Arbeitsgericht für unwirksam, weil es schon an der gemäß § 623 BGB erforderlichen Schriftform mangelte. Dafür bedarf es – wie bereits im Rechtstipp September 2006 erläutert – der eigenhändigen Unterschrift des Kündigenden. Eine solche Unterschrift fehlte hier, weil der Geschäftsführer der Arbeitgeberin eben nicht unterzeichnet hatte.

Die Unterschrift des Betriebsleiters genügte nicht, weil sie nach Auslegung der Kündigungserklärung durch das Arbeitsgericht keine eigene Willenserklärung des Betriebsleiters darstellte, sondern lediglich eine fremde Willenserklärung (der Geschäftsführung) überbrachte.

Dies muss nach Ansicht des Gerichts zwar nicht ausnahmslos und zwingend für alle „i. A.“ unterzeichneten Schreiben gelten. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass der „i. A.“ Unterzeichnende gerade eine gewisse Fremdbestimmung und Distanzierung zum Ausdruck bringen will. In großen Betrieben sei dieses Kürzel oft auch eine Kennzeichnung niedrigerer Hierarchieebenen.

Auch Nichtjuristen würden der Unterscheidung von „i. A.“ und „i. V.“ unterzeichneten Schriftstücken durchaus Bedeutung zumessen, und zwar gerade jene, die auch in rechtlicher Hinsicht relevant und hier entscheidend gewesen ist: Der „i. V.“ Unterzeichnende kennzeichnet eine eigene Willenserklärung als Stellvertreter, während der „i. A.“ Unterzeichnende eine fremde Willenserklärung als Bote überbringt.

Für eine solche Auslegung sprach in dem zu entscheidenden Fall auch, dass der Betriebsleiter nicht in dem für den „Geschäftsführer“ vorgesehenen Feld unterzeichnete, sondern darunter.

Fazit: Kündigungserklärungen sollten tunlichst nicht „i. A.“ unterzeichnet werden. Wenn das Gericht nämlich feststellt, dass bereits das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde, kommt es auf die Frage, ob der Unterzeichnende tatsächlich eine Vollmacht für die Kündigung hatte, gar nicht mehr an. Die Kündigung ist vielmehr unwiderruflich nichtig.